Die Interimsregierung

Die Interimsregierung

Die Interimsregierung des Teutschen Kaisereich = Deutschen Reich!

Wir haben die Legitimation gegenüber der UN, inkl. der Diplomatischen Note, allen Alliierten und Feindstaaten der Welt per Proklamation am 20.01.2025 erklärt und zugesandt, diese ist bis jetzt unwidersprochen und unwiderlegt anerkannt worden und hat somit seit dem 20.01.2026 internationalen Bestand. All dies dient zum Schutz der Deutschen Völker. Unser Hauptaugenmerk richtet sich darauf die Ziele und Ideen gemeinsam mit den Deutschen Völkern umzusetzen und es stets transparent und öffentlich über den Stand der Entwicklungen zu informieren.

Der Deutsche König Frank der 1., wurde von den anwesenden Bundesstaatsangehörigen der Bundesstaaten des Teutschen Kaiserreich – Deutschen Reich, am 01.02.2025 einstimmtig in den Stand des Königs erhoben, worauf hin er die Ernennung annahm und er somit zeitgleich der einzige völkerrechtliche Vertreter des gesamten Staates Deutsches Reich wurde.

Des Königs erste Amtshandlung war die offizielle Annahme der Ernennung zum Deutschen König. König Frank der 1. begann mit der sofortigen Bildung einer neuen Regierung für das Deutsche Reich. Somit hat der Deutsche König Frank der 1. den neuen Reichskanzler mit der Aufgabe betraut eine Regierung aufzubauen, die wie nun folgt ausschaut:

Organigramm der Regierung

Der Reichstag

Der Reichstag war von 1871 bis 1918 das Parlament des Deutschen Kaiserreichs. Schon im Norddeutschen Bund hatte das Parlament denselben Namen und dieselbe Position im politischen System. Der Reichstag verkörperte neben dem Kaiser die Einheit des Reiches, war also ein unitarisches Organ. Er repräsentierte das nationale und demokratische Element neben dem Föderalismus der Bundesstaaten und der monarchisch-bürokratischen Exekutive (dem Kanzler) im Machtgefüge des Reiches.

Gemeinsam mit dem Bundesrat übte er die Reichsgesetzgebung aus und besaß die Mitentscheidungsgewalt über den Haushalt des Reiches. Es hatte auch gewisse Kontrollrechte gegenüber der Exekutive und konnte durch Debatten Öffentlichkeit herstellen.

Der Reichstag wurde mit einem der fortschrittlichsten Wahlgesetze seiner Zeit gewählt; zunächst für je drei Jahre, dann für je fünf Jahre. Wählen durften grundsätzlich alle Männer ab 25 Jahren, mit Einschränkungen zum Beispiel für Entmündigte.

Der Reichstag wurde von 397 Delegierten geführt und aus den 26 Bundesstaaten heraus bestimmt.


Der Bundesrat

Der Bundesrat war ein Staatsorgan im Deutschen Kaiserreich (1871–1918). Als Vertretung der Gliedstaaten bestand er aus Bevollmächtigten der Einzelstaaten, aus denen Deutschland bestand. Bundesgesetze bzw. Reichsgesetze bedurften der Zustimmung von Bundesrat und Reichstag, damit sie in Kraft treten konnten. Darüber hinaus bestimmte der Bundesrat bei weiteren Handlungen des Reichstags oder des Kaisers mit.
Ihm oblagen auch gewisse verfassungsgerichtliche Aufgaben.

Staatsrechtler sehen im Bundesrat das laut Verfassung höchste Reichsorgan, wenngleich seine wirkliche politische Bedeutung wesentlich geringer war. Vorsitzender des Bundesrats war der Reichskanzler, der als solcher nur die Sitzungen leiten und die Beschlüsse ausführen sollte. Er hatte weder Sitz und Stimme noch ein Initiativrecht, konnte also keine Gesetze vorschlagen, obwohl er als Reichskanzler der Chef der Regierung war.

In der Praxis jedoch waren der Reichskanzler und der preußische Ministerpräsident fast immer dieselbe Person. Über Preußen konnte der Kanzler daher als Mitglied des Bundesrats auftreten und Gesetzesinitiativen einbringen. Die preußischen Bevollmächtigten hatten 17 von 61 Stimmen. Das war zwar die höchste Stimmenzahl, entsprach jedoch nicht dem tatsächlichen Übergewicht Preußens, das zwei Drittel des Reichsgebietes innehatte. Preußen bzw. der Reichskanzler brauchten daher die Unterstützung der anderen Staaten im Bundesrat, um die Macht des Bundesrates für sich zu nutzen.

© Deutsches Reich 2026